Unsere Leistungen im Bereich Brandschutz
Brandschutzkonzepte
Wir erstellen für Sie Brandschutzkonzepte für den Sonderbau (§ 51 NBauO) oder bei Abweichungen nach § 66 NBauO.
Für jeden Sonderbau müssen Sie dem Bauamt ein Brandschutzkonzept oder einen Brandschutznachweis vorlegen. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung und führen bei Bedarf Gespräche mit dem zuständigen Bauamt.
Sie planen z. B.
- einen Kindergarten, eine Kita, eine Spielgruppe?
- eine Einzelhandelsfläche mit Außengastronomie?
- eine Werkhalle oder einen Industriebau?
- ein Hotel, eine Pension, eine Bar, einen Wellnessbereich?
Sie bauen z. B.
- eine Tiefgarage oder ein Parkhaus?
- ein Altenheim oder eine Pflegestätte, ein Krankenhaus?
- oder Sie müssen eine gewerbliche Nutzungsänderung durchführen?
Wir helfen Ihnen mit einem gezielten Brandschutzkonzept Ihre Variante zu verwirklichen.
Ausbildung zum Brandschutzhelfer
Wie steht es um den Brandschutz in Ihrem Unternehmen?
Der betriebliche Brandschutz gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beinhalten die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern in Betrieben. Der Arbeitgeber hat demnach eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.
Während einer eintägigen Schulung werden Sie bzw. Ihre Mitarbeiter in theoretischen und praktischen Themenbereichen ausgebildet, führen unter anderem Löschübungen durch und erhalten im Anschluss die Urkunde zum Brandschutzhelfer im Sinne der DGUV-I 205-023.
Ihre besonderen betrieblichen Gegebenheiten werden vor dem Lehrgang individuell besprochen und können so unmittelbar in den Ausbildungsinhalten berücksichtigt werden.
Brandschutzordnungen (Teil A - C)
Wir erstellen für Sie Brandschutzordnungen (Teil A – C)
Die Brandschutzordnung stellt einen wesentlichen Bestandteil des organisatorischen Brandschutzes dar. Zur Vorbeugung und für den Brandfall gibt sie dem betrieblichen Umfeld Informationen, wie Brände wirkungsvoll verhindert bzw. an der Ausbreitung gehindert werden. Für betriebliche Brandschutzkräfte und Personen, die mit brandschutztechnischen Aufgaben betraut sind, gibt sie Rahmenbedingungen zur Aufgabenwahrnehmung vor. Zum Erstellen und Aushängen der Brandschutzordnung in allen Teilen einer baulichen Anlage kann der Betreiber gesetzlich verpflichtet sein. Dies ist insbesondere bei Sonderbauten der Fall, aber auch bei Bauten mit gewerblicher Nutzung.
Die Erstellung der Brandschutzordnung hat gemäß DIN 14096 zu erfolgen. Nach deren Novellierung im Jahr 2014 steht der Betreiber in der Pflicht, die Brandschutzordnung regelmäßig, längstens jedoch nach zwei Jahren, von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.
Gestellung eines Brandschutzbeauftragten
Wir stellen den Brandschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen
Der Betreiber einer Verkaufsstätte nach Verkaufsstättenverordnung (VKVO), einer Versammlungsstätte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), eines Industriebaues nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) oder anderer Sonderbauten gemäß § 51 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) etc. hat einen für den Brandschutz verantwortlichen, fachkundigen Brandschutzbeauftragten zu bestimmen.
Zu den Aufgaben Brandschutzbeauftragten gehört es insbesondere, die Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096, die Einhaltung des Brandschutzkonzeptes, die Unterweisung von Mitarbeitern, die Überprüfung der Brandmelde- und ggf. die Feuerlöscheinrichtungen sowie der anderen brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, Freihaltung der Rettungs- und Angriffswege im Gebäude und auf dem Grundstück. Des Weiteren muss der Brandschutzbeauftragte die Feuerwehr während eines Einsatzes in Bezug auf das Gebäude und der vorhandenen technischen Anlagen informieren können.
Der Brandschutzbeauftragte muss telefonisch von der Leitstelle der Feuerwehr alarmiert werden können (§§ 3, 14, 51 NBauO, VKVO, IndBauRL, VStättVO, § 618 BGB, Richtlinien des VdS und der Berufsgenossenschaften).
Unsere kompetenten Brandschutzbeauftragten sind für Sie da!
Jährliche betriebliche Brandschutzunterweisung
Der Arbeitgeber ist lt. den technischen Regeln für Arbeitsschutz (ASR) verpflichtet seine Mitarbeiter
- vor Beginn der Beschäftigung
- bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches
und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
Unsere Brandschutzbeauftragten unterstützen Sie dabei!


